Hausfriedensbruch

§ 123 Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
 Strafantrag gegen zwei Polizeibeamte und eine Jugendamtsmitarbeiterin
Ich stelle hiermit Strafantrag und erstatte Strafanzeige gegen zwei Polizeibeamte der Polizeidirektion Wilhelmshaven/Friesland, die sich Weigand und Schweiger nennen, und gegen eine Mitarbeiterin des Wilhelmshavener Jugendamtes, deren Name mir von den Zentalen Diensten der Stadt Wilhelmshaven nicht verraten wird, wegen Hausfriedensbruchs und aller weiteren infrage kommenden Straftaten.

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